Wir geben Ihnen hilfreiche Tipps rund am das Thema Nachlassregelung und Nachlassabwicklung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2259 Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Ein Beispiel: Die Eheleute Mustermann haben ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament niedergeschrieben und bewahren dieses seither zu Hause auf. Als nun Herr Mustermann verstarb, hätte seine hinterbliebene Ehefrau das Testament mit einem Antrag auf Testaments-eröffnung (Formular) beim zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht abliefern müssen. Wer ein Testament nicht abliefert, macht sich gegenüber benachteiligten Erben schadensersatzpflichtig. Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht eines Testaments hat aber auch strafrechtliche Konsequenzen.
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Silke Schander
Erben & Vererben, Nachlassangelegenheiten
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