Interne Meldestelle der Björn Schulz Stiftung zum Schutz von hinweisgebenden Personen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat die Björn Schulz Stiftung im Dezember letzten Jahres eine interne Meldestelle eingerichtet sowie eine fachkundige externe Person mit der Entgegennahme und Bearbeitung eingehender Hinweise beauftragt. Wir sind davon überzeugt, dass Hinweise zur Aufdeckung von Missständen dabei helfen, die Integrität unserer Stiftung zu sichern.
Sie möchten der internen Meldestelle einen Verstoß melden? Bitte lesen Sie zuvor unsere Hinweise zum Datenschutz und nutzen Sie dann für Ihre Meldung ausschließlich diesen Link zum Meldeformular.
Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und dem eingerichteten Meldekanal
An wen richtet sich das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das HinSchG stärkt den Schutz aller natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden außerdem Personen, die Gegenstand einer solchen Meldung oder sonst von ihr betroffen sind, also z. B. als Zeug:innen oder Mitwisser:innen genannt werden.
Welche Verstöße können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gemeldet werden?
Eine Übersicht mit Verstößen, die nach dem HinSchG gemeldet werden können, findet sich in § 2 HinSchG.
Wie werden hinweisgebende Personen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt?
Das HinSchG will hinweisgebende Personen dazu ermutigen, auf Missstände in der Stiftung und Behörden aufmerksam zu machen. Daher genießen hinweisgebende Personen Schutz vor Benachteiligungen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetztes. Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Benachteiligungen zu verbessern, enthält das HinSchG eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt.
Wie wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen und der in den Meldungen genannten Personen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sichergestellt?
Die interne Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind,
- und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.
Die Identität der genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Meldungen können auch ohne Nennung Ihres Namens abgegeben werden.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Identität finden sich in § 9 HinSchG.
Welche Möglichkeiten der Meldung haben hinweisgebende Personen?
Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an die „interne Meldestelle“ der Stiftung oder eine „externe Meldestelle“ der öffentlichen Hand wenden.
Welche Meldewege sind für die interne Meldestelle in der Björn Schulz Stiftung eingerichtet?
Für Hinweise und Meldungen zu Verstößen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde eine interne Meldestelle eingerichtet, die Hinweise bzw. Meldungen zu den Verstößen aufnimmt und ggf. Maßnahmen zu deren Prüfung sowie ggf. deren Behebung einleitet.
Teilen Sie bitte in diesem Zusammenhang auch mit, auf welchem vertraulichen Weg Sie für Rückmeldungen oder Rückfragen durch die interne Meldestelle erreichbar sind.
Welche externen Meldestellen bestehen?
Hinweisgebende Personen können sich auch direkt an eine externe Meldestelle wenden. Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Daneben gibt es bestehende Meldesysteme mit Sonderzuständigkeiten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt.
Bis zur Einrichtung einer entsprechenden externen Meldestelle für das Land Berlin können hinweisgebende Personen die bereits bestehenden Möglichkeiten auf Senats-/Bezirksebene nutzen.
Meldeverfahren an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union bleiben vom Hinweisgeberschutzgesetz unberührt.
Wie wird mit eingegangenen Meldungen verfahren?
Die interne Meldestelle bestätigt spätestens nach sieben Tagen der hinweisgebenden Person den Eingang ihrer Meldung. Weiterhin prüft die interne Meldestelle, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt und die eingegangene Meldung stichhaltig ist. Hierzu kann die hinweisgebende Person um weitere Informationen ersucht werden.
Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung, gibt die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung hinsichtlich geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Die Hinweise sind unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es zur Bearbeitung des Hinweises oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dokumentation noch länger zu speichern.